BVerwG - Beschluss vom 07.05.2007
4 B 5.07
Normen:
Richtlinie GIRL; Richtlinie VDI 3471;
Fundstellen:
BauR 2007, 1454
BRS 71 Nr. 168
IBR 2007, 543
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 04.2112
VGH Bayern, vom 27.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 06.422

Charakter und Anwendbarkeit der Richtlinien VDI 3471 [Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine] und der GIRL [Geruchsimmissionsrichtlinie]

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 4 B 5.07

DRsp Nr. 2007/9261

Charakter und Anwendbarkeit der Richtlinien VDI 3471 [Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine] und der GIRL [Geruchsimmissionsrichtlinie]

Die Richtlinien VDI 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) oder GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) sind rechtlich nicht verbindlich und stellen keine Rechtsquellen dar. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.

Normenkette:

Richtlinie GIRL; Richtlinie VDI 3471;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).