Der Anwalt darf sich nicht darauf verlassen, dass der Mandant von selbst die Informationen über ein mögliches Gesamtschuldverhältnis liefert oder gar ausdrücklich auf eine solche Möglichkeit hinweist; vielmehr muss der Anwalt die Faktensammlung von Anfang an darauf ausrichten, dass mögliche Gesamtschuldverhältnisse erkannt werden.
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