BVerfG - Beschluss vom 14.12.2018
2 BvR 1594/17
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1950/14
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2262/16

Darlegen der Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Schadensersatzanspruch eines Beamten infolge unterbliebener Beförderung)

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 1594/17

DRsp Nr. 2019/5304

Darlegen der Erschöpfung des Rechtswegs hinsichtlich der Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Schadensersatzanspruch eines Beamten infolge unterbliebener Beförderung)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2;

[Gründe]

I.

1. Der Beschwerdeführer ist beamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er hatte sich in der Vergangenheit erfolglos auf eine Beförderungsstelle beworben. Die hierfür gefertigten Beurteilungen wurden jeweils durch die Fachgerichte beanstandet. Im Oktober 2013 wurde das Land verurteilt, den Beschwerdeführer dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im März 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden.