Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
1. Der Beschwerdeführer ist beamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er hatte sich in der Vergangenheit erfolglos auf eine Beförderungsstelle beworben. Die hierfür gefertigten Beurteilungen wurden jeweils durch die Fachgerichte beanstandet. Im Oktober 2013 wurde das Land verurteilt, den Beschwerdeführer dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im März 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden.
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