Die Klägerinnen führten aufgrund Werkvertrags für die P. B. Bauunternehmen GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG oder Hauptschuldnerin) Abbrucharbeiten an einer Autobahnbrücke aus. Vereinbarungsgemäß übernahm die beklagte Sparkasse für die KG zugunsten der Klägerinnen eine Zahlungsbürgschaft mit im wesentlichen folgendem Wortlaut:
"Es ist vereinbart, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Absicherung seiner Werklohnforderungen eine Zahlungsbürgschaft in Höhe von 650.000 DM stellt. Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die Kreissparkasse ..., hiermit gegenüber dem Auftragnehmer für fällige Werklohnforderungen die selbstschuldnerische, auf erste Anforderung fällige Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 650.000 DM ..."
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|