BGH - Urteil vom 17.10.1996
IX ZR 325/95
Normen:
BGB § 765 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2586
BauR 1997, 134
DB 1997, 223
DRsp I(138)781a-b
JuS 1997, 272
KTS 1997, 112
MDR 1997, 229
NJW 1997, 255
WM 1996, 2228
ZfBR 1997, 38
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

BGH, Urteil vom 17.10.1996 - Aktenzeichen IX ZR 325/95

DRsp Nr. 1997/48

Darlegung der Fälligkeitsvoraussetzungen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

»Sind in einer Bürgschaft auf erstes Anfordern "fällige" Hauptansprüche verbürgt, so genügt für die Inanspruchnahme des Bürgen regelmäßig die Behauptung der Fälligkeit durch den Gläubiger. Dieser handelt nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn Zweifel bestehen, ob er mit dem verbürgten Hauptanspruch in voller Höhe durchdringen wird.«

Normenkette:

BGB § 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen führten aufgrund Werkvertrags für die P. B. Bauunternehmen GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG oder Hauptschuldnerin) Abbrucharbeiten an einer Autobahnbrücke aus. Vereinbarungsgemäß übernahm die beklagte Sparkasse für die KG zugunsten der Klägerinnen eine Zahlungsbürgschaft mit im wesentlichen folgendem Wortlaut:

"Es ist vereinbart, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Absicherung seiner Werklohnforderungen eine Zahlungsbürgschaft in Höhe von 650.000 DM stellt. Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die Kreissparkasse ..., hiermit gegenüber dem Auftragnehmer für fällige Werklohnforderungen die selbstschuldnerische, auf erste Anforderung fällige Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 650.000 DM ..."