BGH - Versäumnisurteil vom 08.05.2003
VII ZR 407/01
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 859
DB 2003, 1845
MDR 2003, 984
NZBau 2003, 501
ZfBR 2003, 559
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Darlegung von Planungsmängeln und Beseitigungskosten durch den Auftraggeber des Architekten

BGH, Versäumnisurteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen VII ZR 407/01

DRsp Nr. 2003/8864

Darlegung von Planungsmängeln und Beseitigungskosten durch den Auftraggeber des Architekten

»a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter), einem Innenarchitekten, Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bauaufsicht.