Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Pauschalpreisvereinbarung durch den Auftraggeber
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 229/98
DRsp Nr. 2000/254
Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Pauschalpreisvereinbarung durch den Auftraggeber
Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.