OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.11.1999
22 U 229/98
Normen:
BGB §§ 631 632 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 269
OLGReport-Düsseldorf 2000, 142
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 457/97

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Pauschalpreisvereinbarung durch den Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.1999 - Aktenzeichen 22 U 229/98

DRsp Nr. 2000/254

Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Pauschalpreisvereinbarung durch den Auftraggeber

Der Werkunternehmer, welcher die übliche Vergütung beansprucht, muß eine vom Auftraggeber behauptete - niedrigere - Pauschalpreisvereinbarung nur dann widerlegen, wenn der Auftraggeber die Vereinbarung im einzelnen näher darlegt; daran fehlt es, wenn die angeblich schon vor Vertragsschluß getroffene Abrede bezüglich der Garage in den schriftlichen Bauvertrag über das Einfamilienhaus nicht aufgenommen wird und der Auftraggeber nacheinander drei verschiedene - sich gegenseitig ausschließende - Begründungen vorträgt, weshalb er den verlangten Werklohn nicht zahlen müsse.

Normenkette:

BGB §§ 631 632 ;

Sachverhalt: