OLG Hamburg - Urteil vom 09.03.2005
13 U 19/01
Normen:
BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1, 6, 7 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1339
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 321 O 269/00

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Parkettleger

OLG Hamburg, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 13 U 19/01

DRsp Nr. 2006/9221

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen einen Parkettleger

Kommt es zu Mängeln bei auf einer Fußbodenheizung verlegtem Einzelstabparkett, so hat nach erfolgter Abnahme der Auftraggeber darzulegen und zu beweisen, dass der Parkettleger für alle Ursachen, die nach einem Sachverständigengutachten in Betracht kommen, gewährleistungspflichtig ist.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1, 6, 7 ;

Gründe:

I.

Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Parkettarbeiten geltend.

Die Parteien schlossen am 03./08.04.1998 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Erbringung von Parkettarbeiten im Wohn- und Geschäftshaus ...-Str. 5-7 in H. und die Kläger, handelnd als GBR, ...-Str. 5-7, zur Zahlung eines Gesamtwerklohns in Höhe von DM 31.509,55 unter Geltung der VOB/B und C verpflichteten (Anlage K 1 d.A. 326 OH 13/99).

Das Buchenparkett wurde auf einer Fußbodenheizung verlegt. Nach der Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten kam es zu deutlich sichtbaren Fugenbildungen, über deren Ursache die Parteien streiten.