I.
Die Kläger machen Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Parkettarbeiten geltend.
Die Parteien schlossen am 03./08.04.1998 einen Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Erbringung von Parkettarbeiten im Wohn- und Geschäftshaus ...-Str. 5-7 in H. und die Kläger, handelnd als
Das Buchenparkett wurde auf einer Fußbodenheizung verlegt. Nach der Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten kam es zu deutlich sichtbaren Fugenbildungen, über deren Ursache die Parteien streiten.
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