KG - Urteil vom 09.08.2002
7 U 203/01
Normen:
BGB § 633 § 781 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 726
KGReport-Berlin 2002, 361
MDR 2003, 319
NZBau 2003, 36
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 23.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 255/00

Darlegungs- und Beweislast bei Stundenlohnarbeiten und für Mängel und Ersatzvornahme nach Kündigung des Vertrages

KG, Urteil vom 09.08.2002 - Aktenzeichen 7 U 203/01

DRsp Nr. 2004/19420

Darlegungs- und Beweislast bei Stundenlohnarbeiten und für Mängel und Ersatzvornahme nach Kündigung des Vertrages

»1. Die durch Stundenlohnzettel nachgewiesenen Arbeitsstunden kann der Besteller nur dann entkräften, wenn er konkrete, bei der Unterzeichnung noch nicht bekannte Umstände vorträgt, aus denen sich die von ihm angestrebte Reduzierung der Stunden ergibt.2. Bei einem durch Kündigung oder Vertragsaufhebung vorzeitig beendeten Werkvertrag trifft die Darlegungs- und Beweislast für Mängel dann den Besteller, wenn er im Wege der Ersatzvornahme die behaupteten Mängel beseitigt hat und das Werk zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts mangelfrei ist.3. In diesem Fall muss der Besteller auch darlegen und beweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme vorlagen. Anderenfalls behält der Werkunternehmer seinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns ungekürzt.«

Normenkette:

BGB § 633 § 781 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Auf das streitige Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die vor dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzuwenden. Die zitierten Vorschriften des BGB beziehen sich daher auf das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Recht.

II.