LG Krefeld, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 193/98
Darlegungs- und Beweislast des Bauherrn im Zusammenhang mit behaupteten Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 22 U 263/98
DRsp Nr. 1999/7878
Darlegungs- und Beweislast des Bauherrn im Zusammenhang mit behaupteten Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten
»1 . Zur Darlegung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Architekten wegen eines auf fehlerhafter Planung beruhenden Bauwerksmangels muß der Bauherr vortragen, weiche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und weiche Kosten dadurch entstehen; eine bloße "Rahmenschätzung" für "Sanierungskonzept und Konstruktionsänderung", zu denen jede nähere Erläuterung fehlt, ist unzureichend.2. Allein aus äußeren Mangelerscheinungen des Bauwerks kann nicht auf Mängel des Architektenwerks geschlossen werden; vielmehr muß der Bauherr darlegen, aufgrund welcher Planungs- oder Überwachungsfehler der Architekt für einen Baumangel verantwortlich ist.«