OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.1999
22 U 263/98
Normen:
BGB § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1999, 398
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 193/98

Darlegungs- und Beweislast des Bauherrn im Zusammenhang mit behaupteten Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen 22 U 263/98

DRsp Nr. 1999/7878

Darlegungs- und Beweislast des Bauherrn im Zusammenhang mit behaupteten Planungs- und Überwachungsfehlern des Architekten

»1 . Zur Darlegung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Architekten wegen eines auf fehlerhafter Planung beruhenden Bauwerksmangels muß der Bauherr vortragen, weiche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind und weiche Kosten dadurch entstehen; eine bloße "Rahmenschätzung" für "Sanierungskonzept und Konstruktionsänderung", zu denen jede nähere Erläuterung fehlt, ist unzureichend.2. Allein aus äußeren Mangelerscheinungen des Bauwerks kann nicht auf Mängel des Architektenwerks geschlossen werden; vielmehr muß der Bauherr darlegen, aufgrund welcher Planungs- oder Überwachungsfehler der Architekt für einen Baumangel verantwortlich ist.«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Tatbestand: