OLG Celle - Urteil vom 23.05.2006
14 U 240/05
Normen:
BGB § 631 § 632 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 902
MDR 2007, 86
MDR 2007, 86
OLGReport-Celle 2006, 477
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 433/04

Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages

OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 14 U 240/05

DRsp Nr. 2007/18946

Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages

»Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung. Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind. «

Normenkette:

BGB § 631 § 632 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

(gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgekürzt)

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar zu. Deshalb ist seine Klage abzuweisen.