LG Hannover, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 433/04
Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages
OLG Celle, Urteil vom 23.05.2006 - Aktenzeichen 14 U 240/05
DRsp Nr. 2007/18946
Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Architektenvertrages
»Beweispflichtig für das Zustandekommen eines Architektenvertrags ist der Architekt. Darauf, ob Architektenleistungen üblicherweise nur entgeltlich erbracht werden, kommt es nicht an. Die Vermutung des § 632 Abs. 1BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, bezieht sich nur auf die Entgeltlichkeit eines erteilten Auftrags, nicht auf die Auftragserteilung. Entscheidend ist allein, ob auf das Zustandekommen eines Architektenvertrags gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen mit entsprechendem Bindungswillen festzustellen sind. «