BGH - Urteil vom 21.10.2003
X ZR 218/01
Normen:
BGB § 271 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 142
BauR 2004, 331
DB 2004, 650
MDR 2004, 497
NJW-RR 2004, 209
NZBau 2004, 155
WM 2004, 1400
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit

BGH, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen X ZR 218/01

DRsp Nr. 2003/15592

Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Fälligkeit

»Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.«

Normenkette:

BGB § 271 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Altlasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese sodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungsplan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bodensanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.

Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden auszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung auf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechender Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu fahren und dort zu entsorgen.