OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.2005
17 U 82/04
Normen:
BGB § 633 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1, 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2005, 692
OLGReport-Karlsruhe 2005, 692
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 158/02

Darlegungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsaufwandes

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 17 U 82/04

DRsp Nr. 2006/7074

Darlegungs- und Beweislast für die Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsaufwandes

»1. Vereinbaren die Parteien in einem Werkvertrag über Gleisbauarbeiten, dass die Straßenbahngleise "nachweislich" eine bestimmte Vertikaleinfederung bei Volllast aufweisen müssen, so liegt ein Mangel der Werkleistung vor, wenn die vorgegebene Einfederungstiefe nicht erreicht wird, auch wenn die Gebrauchstauglichkeit der Gleisanlage als solches dadurch nicht beeinträchtigt ist.2. Die Abwägung zwischen Verringerung der Körperschallemissionen der Gleisanlage bei stärkerer Einfederung und einem dadurch bedingten höheren Instandhaltungsaufwand ist allein Sache des Bauherrn.«3. Für die Voraussetzungen der Unverhältnismäßigkeit des Nachbesserungsaufwands i.S.v. § 13 Nr. 6 VOB/B trägt der Werkunternehmer die Beweislast.«

Normenkette:

BGB § 633 (a.F.) ; VOB/B § 13 Nr. 1, 6 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt Nachbesserung der zu geringen Einfederungstiefe der von der beklagten Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmen (Bieterkonsortium) verlegten Straßenbahngleise sowie Feststellung der Ersatzpflicht für die aus Anlass der Nachbesserung entstehenden Betriebserschwerniskosten (erforderliche Beschilderung, eingleisige Verkehrsführung mit Einrichtungs- und Abbauaufwand, usw.).