OLG Koblenz - Urteil vom 30.08.2007
5 U 522/07
Normen:
BGB § 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2008, 129
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 505/00

Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung und Art und Höhe der Vergütung beim Werkvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 5 U 522/07

DRsp Nr. 2008/22320

Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung und Art und Höhe der Vergütung beim Werkvertrag

»1. Beim Werkvertrag besteht keine gesetzliche oder sonstige Vermutung, dass der Werklohn in Geld zu entrichten ist. Vom Besteller kann daher nicht der Nachweis einer abweichenden Vereinbarung verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Werkunternehmers seine Darstellung zu beweisen.2. Wendet der Besteller ein, nicht zu einer Geld-, sondern zu einer Naturalleistung verpflichtet zu sein, ist er lediglich gehalten, die Umstände einer derartigen Vereinbarung zu substanziieren«

Normenkette:

BGB § 632 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger baute zu Beginn des Jahres 1998 für die Beklagten einen Pferdestall in Wohnraum um. Dafür berechnete er unter dem 16. Mai 1998 14.360,80 DM; diesen Betrag hat er im vorliegenden Rechtsstreit nebst Zinsen geltend gemacht.