OLG Stuttgart - Urteil vom 09.01.2018
10 U 93/17
Normen:
BGB § 633 Abs. 2; VOB/B 2009 § 4 Abs. 7; VOB/B 2009 § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 1138
NZBau 2018, 411
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1/13

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beschaffenheit des geschuldeten Werks

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 10 U 93/17

DRsp Nr. 2018/1881

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Beschaffenheit des geschuldeten Werks

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft. Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. Ka 8 O 1/13, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.06.2017, Az. Ka 8 O 1/13, teilweise abgeändert:

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 8.106,89 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.04.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.

4.