OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.06.2018
19 U 191/17
Normen:
BGB § 13; BGB § 312c Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 652; BGB § 654;
Fundstellen:
MietRB 2018, 297
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 311/16

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft einer ProzessparteiAnforderungen an die wirtschaftliche und personelle Identität hinsichtlich des abgeschlossenen Vertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 19 U 191/17

DRsp Nr. 2018/15243

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft einer Prozesspartei Anforderungen an die wirtschaftliche und personelle Identität hinsichtlich des abgeschlossenen Vertrages

1. Auch wenn bei einem Vertragsschluss einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen ist, trägt die natürliche Person, die verbraucherschützende Vorschriften für sich in Anspruch nimmt, für ihre Eigenschaft als Verbraucher die volle Darlegungs- und Beweislast. Die Beweislast des Unternehmers nach § 13, 2. Halbsatz BGB greift nur, wenn die Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Zwecke der natürlichen Person überhaupt in Betracht kommt; legt der Unternehmer entsprechende Tatsachen in gebotenem Umfang dar, obliegt der Negativbeweis hierfür dem Verbraucher.2. Sowohl wirtschaftliche wie personelle Kongruenz sind gegeben, wenn Gegenstand eines Maklervertrags eine Immobilie ist, die der Sohn des Auftraggebers zu 4/5 Miteigentum erwirbt, hinsichtlich derer dem Auftraggeber ein Vorkaufsrecht für den beim Veräußerer verbleibenden Miteigentumsanteil zu 1/5 eingeräumt wird, und die zu einem (auf 4/5 Miteigentum bezogen) 16 % niedrigeren Kaufpreis erworben wird.