BGH - Urteil vom 11.10.1994
X ZR 30/93
Normen:
BGB § 305 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 305 Vertragsänderung 2
BGHR ZPO vor § 1 Beweislast 2
BauR 1995, 92
DRsp I(125)424b
DRsp IV(413)234Nr. 9b (Ls)
MDR 1995, 348
NJW 1995, 49
WM 1995, 81
ZfBR 1995, 27
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Vertragsänderung

BGH, Urteil vom 11.10.1994 - Aktenzeichen X ZR 30/93

DRsp Nr. 1995/205

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer Vertragsänderung

»Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt regelmäßig auch dann, wenn die Parteien unstreitig einen Teil ihrer Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt haben und lediglich darüber Streit besteht, ob eine darüber hinausgehende weitere Änderung vereinbart wurde.«

Normenkette:

BGB § 305 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma C. I. GmbH. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der H. AG. Die spätere Gemeinschuldnerin hat die Beklagte auf Zahlung des Werklohns für verschiedene Arbeiten durch sie bzw. ihre Schwesterfirma, die C. I. f. E. GmbH, die ihre Ansprüche an die Gemeinschuldnerin abgetreten hat, in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen hat der Kläger den Rechtsstreit aufgenommen.