Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er Ansprüche habe verjähren lassen.
Die Klägerin und A., den sie 1994 beerbt hat, beauftragten 1989 ein Bauunternehmen mit Arbeiten an zwei ihnen jeweils allein gehörenden Wohnhäusern. Mit der Bauplanung und Bauaufsicht wurden die Architekten K. und S. betraut. Während der Arbeiten kündigten die Bauherren den Bauvertrag und den Architektenvertrag am 9. März 1990 fristlos unter Berufung auf schwerwiegende Baumängel und fachliche Ungeeignetheit des Bauunternehmers. In zwei Beweissicherungsverfahren wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Für diese Verfahren entstanden Kosten von 4.366,10 DM und 3.150,30 DM, die neben dem Mangelbeseitigungsaufwand Grundlage der Schadensersatzklage sind.
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