BGH - Urteil vom 06.05.2004
IX ZR 211/00
Normen:
BGB § 675 § 249 § 631 § 635 § 649 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1351
BauR 2004, 1445
DB 2004, 2751
MDR 2004, 1297
NJW-RR 2004, 1649
NZBau 2004, 510
VersR 2005, 79
WM 2004, 2220
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess wegen des Verjährenlassens von Ansprüchen gegen einen Architekten

BGH, Urteil vom 06.05.2004 - Aktenzeichen IX ZR 211/00

DRsp Nr. 2004/11032

Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess wegen des Verjährenlassens von Ansprüchen gegen einen Architekten

»Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.«

Normenkette:

BGB § 675 § 249 § 631 § 635 § 649 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch, weil er Ansprüche habe verjähren lassen.

Die Klägerin und A., den sie 1994 beerbt hat, beauftragten 1989 ein Bauunternehmen mit Arbeiten an zwei ihnen jeweils allein gehörenden Wohnhäusern. Mit der Bauplanung und Bauaufsicht wurden die Architekten K. und S. betraut. Während der Arbeiten kündigten die Bauherren den Bauvertrag und den Architektenvertrag am 9. März 1990 fristlos unter Berufung auf schwerwiegende Baumängel und fachliche Ungeeignetheit des Bauunternehmers. In zwei Beweissicherungsverfahren wurden zahlreiche Mängel festgestellt. Für diese Verfahren entstanden Kosten von 4.366,10 DM und 3.150,30 DM, die neben dem Mangelbeseitigungsaufwand Grundlage der Schadensersatzklage sind.