OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.03.2002
19 U 50/01
Normen:
BGB § 631 Abs. 1 ; ZPO § 260 § 263 ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 1076
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/99

Darlegungslast bei Einwendungen gegen Restwerklohnforderung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 19 U 50/01

DRsp Nr. 2004/7389

Darlegungslast bei Einwendungen gegen Restwerklohnforderung

Die Nichteinhaltung eines technischen Regelwerkes, insbesondere von einschlägigen DIN-Normen, spricht grundsätzlich für das Vorliegen eines Mangels; es ist daher im Einzelfall Sache des Werkunternehmers darzutun und zu beweisen, dass trotz des Verstoßes gegen ein technisches Regelwerk ein Mangel nicht vorliegt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1 ; ZPO § 260 § 263 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich eines Betrages von 1462,19 EURO Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.

I. Zur Berufung:

Die Berufung hat Erfolg hinsichtlich der Mehrwertsteuer aus der Honorarrechnung des Rechtsanwalts B. mit 22,95 DM, dem weiteren Betrag für die Bauwesensversicherung mit 87,94 DM sowie der Position Ringanker mit 2.748,91 DM, zusammen mithin i.H.v. 2.859,79 DM bzw. 1.462,19 EURO; d.h. um diesen Betrag ist über die bereits vom Landgericht vorgenommenen Abzüge hinaus die Restwerklohnforderung zu kürzen.