Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.
Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich eines Betrages von 1462,19 EURO Erfolg, ist im Übrigen aber unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
I. Zur Berufung:
Die Berufung hat Erfolg hinsichtlich der Mehrwertsteuer aus der Honorarrechnung des Rechtsanwalts B. mit 22,95 DM, dem weiteren Betrag für die Bauwesensversicherung mit 87,94 DM sowie der Position Ringanker mit 2.748,91 DM, zusammen mithin i.H.v. 2.859,79 DM bzw. 1.462,19 EURO; d.h. um diesen Betrag ist über die bereits vom Landgericht vorgenommenen Abzüge hinaus die Restwerklohnforderung zu kürzen.
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