LAG Berlin - Urteil vom 19.10.2006
2 Sa 1776/06
Normen:
BGB § 611a ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 50
AuR 2006, 452
BB 2006, 2757
NJ 2007, 480
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 5196/06

Darlegungslast bei geschlechtsbezogener Diskriminierung - Äußerungen der Arbeitgeberseite als Hilfstatsachen

LAG Berlin, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 1776/06

DRsp Nr. 2007/852

Darlegungslast bei geschlechtsbezogener Diskriminierung - Äußerungen der Arbeitgeberseite als Hilfstatsachen

»1. Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung muss die Arbeitnehmerin gegebenenfalls Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. 2. Alleine das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der gegenüber einem männlichen Mitbewerber nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Beförderungsstelle reicht hierzu nicht aus. 3. Unstreitige oder erwiesene Äußerungen des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten mit geschlechtsspezifischem Gehalt im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren können solche Hilfstatsachen darstellen; dies war im Streitfalle allerdings nicht gegeben, weil sich die Äußerungen über die "familiäre Situation" der Bewerberin nicht auf die Beförderungsentscheidung selbst bezogen haben.«

Normenkette:

BGB § 611a ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei einer Beförderungsentscheidung.