LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 14.03.2018
3 Sa 196/17
Normen:
BGB § 611a; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 443/17

Darlegungslast bei ProbezeitkündigungUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Rettungsdienstleiters bei unzureichenden Darlegungen zur Treuwidrigkeit der Kündigung und zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 196/17

DRsp Nr. 2018/4647

Darlegungslast bei Probezeitkündigung Unbegründete Kündigungsschutzklage eines Rettungsdienstleiters bei unzureichenden Darlegungen zur Treuwidrigkeit der Kündigung und zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung

Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Substantiierungspflicht nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.09.2017, Aktenzeichen 2 Ca 443/17, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138;

Tatbestand:

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung in der Probezeit.

Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 23.08.2016/25.08.2016 seit dem 01.10.2016 bei dem beklagten Verein als Leiter des Rettungsdienstes bei einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.000,00 Euro beschäftigt.