LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2023
3 Sa 207/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3048/21

Darlegungslast des Arbeitnehmers im Prozess für die geleisteten ÜberstundenVertrauensarbeitszeit aus arbeitsrechtlicher Sicht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 207/22

DRsp Nr. 2023/8234

Darlegungslast des Arbeitnehmers im Prozess für die geleisteten Überstunden Vertrauensarbeitszeit aus arbeitsrechtlicher Sicht

1. Verlangt der Arbeitnehmer z.B. aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 2. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass der Arbeitgeber auf die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit verzichtet und darauf vertraut, der betreffende Arbeitnehmer werde seine Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht auch ohne Kontrolle erfüllen; die Vereinbarung von Vertrauensarbeitszeit steht mithin weder der Führung eines Arbeitszeitkontos entgegen noch schließt sie die Abgeltung eines aus Mehrarbeit des Arbeitnehmers resultierenden Zeitguthabens aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.06.2022 - 9 Ca 3048/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.