OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.1999
22 U 12/99
Normen:
BGB § 744 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2000, 381
OLGReport-Düsseldorf 2000, 84
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/98

Darlegungslast des Auftraggebers bei Geltendmachung von Vorschußleistungen auf Mängelbeseitigungskosten nach VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 22 U 12/99

DRsp Nr. 1999/10511

Darlegungslast des Auftraggebers bei Geltendmachung von Vorschußleistungen auf Mängelbeseitigungskosten nach VOB/B

»1. Jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft kann im eigenen Namen das Mängelbeseitigungsverlangen gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B geltend machen, weil es sich um eine zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes notwendige Maßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB handelt.2. Der Bauherr, der einen weiteren Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten mit der Behauptung verlangt, die Kosten beliefen sich voraussichtlich auf das Zweieinhalbfache des ursprünglich von ihm selbst angesetzten Betrages, muß im einzelnen nachprüfbar darlegen, warum der im Vorprozeß eingeklagte und zugesprochene Vorschuß nicht ausreicht.«

Normenkette:

BGB § 744 Abs. 2 ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Durch Senatsurteil vom 11.10.1996 (- 22 U 60/96 -, NJW-RR 1997, 274 = OLGR 1997, 142, nur Leitsatz, = IBR 1997, 66 - Metzger) ist die Beklagte zu 2 wegen der Errichtung eines Wintergartens mit massivem Bauholz statt mit Leimholz entsprechend dem Antrag des Bauherrn zu einem Kostenvorschuß von 30.000 DM verurteilt worden. Nunmehr verlangt der Bauherr als weiteren Vorschuß zusätzlich 47.300 DM. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und bestreitet, daß höhere Aufwendungen als rechtskräftig zugesprochen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.