Durch Senatsurteil vom 11.10.1996 (- 22 U 60/96 -, NJW-RR 1997, 274 = OLGR 1997, 142, nur Leitsatz, = IBR 1997, 66 - Metzger) ist die Beklagte zu 2 wegen der Errichtung eines Wintergartens mit massivem Bauholz statt mit Leimholz entsprechend dem Antrag des Bauherrn zu einem Kostenvorschuß von 30.000 DM verurteilt worden. Nunmehr verlangt der Bauherr als weiteren Vorschuß zusätzlich 47.300 DM. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und bestreitet, daß höhere Aufwendungen als rechtskräftig zugesprochen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind.
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