BGH - Versäumnisurteil vom 14.01.1999
VII ZR 185/97
Normen:
BGB § 633;
Fundstellen:
BauR 1999, 255
BauR 1999, 899
DRsp I(138)867-I4b
Vorinstanzen:
OLG Köln,

Darlegungslast des Bestellers bei der Geltendmachung von Werkmängeln

BGH, Versäumnisurteil vom 14.01.1999 - Aktenzeichen VII ZR 185/97

DRsp Nr. 1999/6050

Darlegungslast des Bestellers bei der Geltendmachung von Werkmängeln

Sachvortrag zu Werkmängeln kann sich in der Regel auf das Symptom beschränken, aus dem die Mangelhaftigkeit hergeleitet wird.

Normenkette:

BGB § 633;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Vorschuß und Schadensersatz aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Erstellung einer Fußbodenheizung im Einfamilienhaus des Klägers in Anspruch.

Der Kläger behauptet, die Anlage entspreche nicht den Regeln der Technik und müsse zur endgültigen Beseitigung der Mängel insgesamt erneuert werden. Er berechnet hierfür 58.998,84 DM für die Heizung, 27.000 DM für die notwendige Erneuerung der Oberböden, und zwar in erster Linie als Vorschuß, vorsorglich auch als Schadensersatz. Ferner verlangt er Feststellung wegen weiterer Kosten für Nebenarbeiten sowie Umzug und Unterbringung während der Bauarbeiten.

Von diesen Kosten hat das Landgericht lediglich rund 5.000 DM für die Trennung der Systeme und rund 15.000 DM für die Reinigung der Anlage sowie Lieferung und Montage von Ersatzteilen für berechtigt erachtet. Dem ist das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme im wesentlichen gefolgt.

Entscheidungsgründe: