OLG Köln - Urteil vom 11.12.1996
11 U 94/96
Normen:
BGB § 649 S. 2; VOB § 8 Nr. 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 1039
BauR 1997, 479
NJW-RR 1997, 1040
OLGReport-Köln 1997, 171
VersR 1997, 851
ZfBR 1997, 255

Darlegungslast für ersparte Aufwendungen

OLG Köln, Urteil vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 11 U 94/96

DRsp Nr. 1997/9504

Darlegungslast für ersparte Aufwendungen

»Ansprüche des Herstellers nach Rücktritt des Bestellers vom Fertighausvertrag gehen auf vollen vertraglichen Werklohn abzüglich aller infolge Vertragstornierung ersparten Aufwendungen, die der Hersteller darzulegen hat.«

Normenkette:

BGB § 649 S. 2; VOB § 8 Nr. 1 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beklagten schulden der Klägerin die geforderten 19.845,-- DM nicht als Schadensersatz, aber gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB in Verbindung mit § 649 S. 2 BGB als nicht durch Aufwendungsersparnis kompensierten Werklohn. Mit der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 20.09.1994 ist zwischen den Parteien ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Vorbringen der Berufung gibt lediglich Anlaß zu einigen ergänzenden Bemerkungen.