BAG - Urteil vom 28.04.2004
10 AZR 370/03
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3, Abschn. V Nr. 9 § 6 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 587
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1799/02
ArbG Berlin, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 70 Ca 73343/02

Darlegungspflicht der Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe bei Auskunfts- oder Beitragsklage

BAG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 10 AZR 370/03

DRsp Nr. 2004/11193

Darlegungspflicht der Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe bei Auskunfts- oder Beitragsklage

Orientierungssätze: 1. Die Auskunfts- oder Beitragsklage der ZVK ist dann schlüssig begründet, wenn sich aus dem Vortrag ergibt, dass im Betrieb insgesamt arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die sich einer oder mehrerer der in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführten baugewerblichen Tätigkeiten zuordnen lassen. 2. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK dabei jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten nach Zeit, Ort, Auftraggeber und verwendeten Arbeitsmitteln darlegt. Es reicht vielmehr aus, dass sie nur vermutete Tatsachen zur betrieblichen Tätigkeit vorträgt, es sei denn, dies geschieht ersichtlich willkürlich ins Blaue hinein ohne jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Sie hat dabei auf die Einlassung des Gegners einzugehen. 3. Enthält die Gewerbeanmeldung Bautätigkeiten oder werden Arbeitnehmer bei der AOK mit Bauberufen angemeldet oder wirbt der beklagte Betrieb auf dem Markt mit Bautätigkeiten, ist eine entsprechende Behauptung nicht ins Blaue hinein aufgestellt. 4. Es ist nicht erforderlich, dass die ZVK eine Art "Vorbeweis" der Anhaltspunkte für die vermuteten Tatsachen führen muss, also substantiierten Sachvortrag zu leisten und zu beweisen hätte, bevor der eigentliche Beweis erhoben werden könnte.

Normenkette: