OLG Köln - Urteil vom 24.03.2004
13 U 123/03
Normen:
BGB (a.F.) § 276 § 607 ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 370
VersR 2004, 1417
WM 2005, 557
ZfIR 2005, 35
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 600/02

Darlehensrückzahlung bei wertloser Immobilienfondsbeteiligung; keine Pflicht der Bank zur Weiterfinanzierung

OLG Köln, Urteil vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 13 U 123/03

DRsp Nr. 2004/13845

Darlehensrückzahlung bei wertloser Immobilienfondsbeteiligung; keine Pflicht der Bank zur Weiterfinanzierung

1. Die finanzierende Bank hat unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über spezielle Risiken, die aus dem Anlageprospekt erkennbar sind. 2. Ist die Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft wertlos, kann der Anleger/Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens auch bei Vorliegen eines "verbundenen Geschäfts" nicht verweigern. 3. Die Bank ist nicht aus Rücksicht auf diejenigen Anleger, deren Fondsbeteiligung sie finanziert hat, sowie aufgrund einer der Fondsgesellschaft gegenüber abgegebenen (widerruflichen) globalen Finanzierungszusage zur Gewährung weiterer Kredite an Anleger verpflichtet, damit der Fonds geschlossen werden kann.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 276 § 607 ; VerbrKrG § 9 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines zur Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds - der "G.- und N. L. GmbH & Co. KG" - aufgenommenen Darlehens in Anspruch; dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: