OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.06.1999
23 B 844/99
Normen:
StrWG NRW § 22;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3904/98

Darstellen der von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragenden Teile von Anpflanzungen als unerlaubte Sondernutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 23 B 844/99

DRsp Nr. 2022/15741

Darstellen der von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragenden Teile von Anpflanzungen als unerlaubte Sondernutzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 22;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Beschwerde.

Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht vor, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 - 5 B 671/97 -, S. 4 f. des Beschlußabdrucks, und vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 -, S. 3 ff. des Beschlußabdrucks, jeweils m.w.N.