Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§
Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen nicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen der §§
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 -
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