§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Mangel des Werks auf einem Umstand beruht, den der Architekt zu vertreten hat. Dies ist nach § 276 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Eine Haftung ist immer dann gegeben, wenn der Architekt vorsätzlich oder fahrlässig eine mangelhafte Planungsleistung erbracht hat oder vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufgaben bei der Überwachung nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
Die Haftung für Vorsatz spielt naturgemäß kaum eine Rolle und wäre auch nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Im Regelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt fahrlässig gehandelt hat. Nach § 276 Abs. 2 BGB liegt Fahrlässigkeit vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wird. Der Architekt muss in diesem Sinne diejenige Umsicht und Sorgfalt anwenden, die "nach dem Urteil eines besonnenen und gewissenhaften Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises von dem in seinem Rahmen Handelnden zu verlangen ist" (BGH v. 15.11.1971, NJW 1971,
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