VGH Baden-Württemberg - Normenkontrollurteil vom 20.07.2000
8 S 2592/99
Normen:
BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
BauR 2001, 681
BRS 63 Nr. 32
BRS 63, 183
NuR 2001, 586
UPR 2001, 119
VBlBW 2001, 58
ZfBR 2001, 214
zfs 2000, 563

Dauer der öffentlichen Auslegung eine Bebauungsplanentwurfs

VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen 8 S 2592/99

DRsp Nr. 2001/9854

Dauer der öffentlichen Auslegung eine Bebauungsplanentwurfs

1. Die Entwürfe von Bauleitplänen müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Behörde öffentlich ausgelegt werden; es genügt eine Auslegung während des allgemeinen Publikumsverkehrs. 2. Die Festsetzung eines über ein privates Anwesen verlaufenden öffentlichen Fußweges ist nur dann gerechtfertigt, wenn die für ihn sprechenden städtebaulichen Allgemeinbelange die entgegenstehenden Interessen des Eigentümers deutlich überwiegen

Normenkette:

BauGB § 3 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Kohlerweg" im Planbereich 27 "Hegensberg" der Antragsgegnerin.