OLG Köln - Urteil vom 08.06.2004
22 U 212/03
Normen:
BGB § 627 ; ZPO § 139 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2004, 321
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 88 O 2/03

Dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen bei befristeter Laufzeit und Verlängerung im Falle ausbleibender Kündigung - keine gerichtliche Aufklärungspflicht bei völlig substanzlosem Parteivorbringen

OLG Köln, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 22 U 212/03

DRsp Nr. 2004/14101

Dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen bei befristeter Laufzeit und Verlängerung im Falle ausbleibender Kündigung - keine gerichtliche Aufklärungspflicht bei völlig substanzlosem Parteivorbringen

1. a) Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn Dienstverpflichteter eine juristische Person ist, die sich zur Ausführung der übernommenen Dienste eines eigens hierfür neu eingestellten Mitarbeiters bedient.b) Ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB ist schon dann anzunehmen, wenn ein Vertrag mit einjähriger Laufzeit abgeschlossen wird, der sich, wenn er nicht gekündigt wird, jeweils um ein weiteres Jahr verlängert (Anschluss an BGH MDR 93, 514).2. Zu Aufklärungsmaßnahmen im Sinne des § 139 ZPO n.F. ist ein Gericht nicht verpflichtet, wenn das Vorbringen einer Partei nicht nur lückenhaft, sondern gänzlich substanzlos ist (Anschluss an BGH NJW 82, 1710 r.Sp.).

Normenkette:

BGB § 627 ; ZPO § 139 ;

Gründe: