BFH - Beschluss vom 29.10.2003
III B 15/03
Normen:
BauNVO § 10 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 166
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 279/02

Dauernutzung einer Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen III B 15/03

DRsp Nr. 2003/15666

Dauernutzung einer Ferienwohnung

In einem Sondernutzungsgebiet ist das ganzjährige Wohnen baurechtlich grundsätzlich nicht gestattet. Eine in einem Sondernutzungsgebiet errichtete Wohnung ist daher nur dann nach dem EigZulG begünstigt, wenn die zuständige Behörde die Dauernutzung genehmigt hat. Eine solche Genehmigung liegt in der Erteilung einer Baugenehmigung, die weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans enthält.

Normenkette:

BauNVO § 10 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 2 ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).