OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.04.2005
19 U 189/04
Normen:
AHB § 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1115
OLGReport-Karlsruhe 2005, 652
VersR 2006, 353
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 118/03

Deckungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung durch Bauherrenklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 19 U 189/04

DRsp Nr. 2005/8330

Deckungsausschluss in der Privathaftpflichtversicherung durch "Bauherrenklausel"

»1. Wird ein Haus nach Beendigung der Bauarbeiten zu Wohnzwecken genutzt - wenn auch in nicht fertig gestelltem oder mit Baumängeln behafteten Zustand - haftet der Inhaber nicht mehr als Bauherr, sondern als Hauseigentümer. 2. Vom Versicherungsnehmer kann auch - ohne dahingehende ausdrückliche Bestimmung im Vertrag - nicht verlangt werden, dass er das Ende der Bauarbeiten bzw. eine Änderung der ursprünglichen Planung dem Versicherer mitteilt oder - wie die Beklagte meint - in anderer Weise nach außen hin manifestiert.«

Normenkette:

AHB § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt aufgrund eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages die Feststellung, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen Dritter aus einem Schadensereignis vom 03.11.2001 - Sturz eines Besuchers aus einem "Türfenster" im 1. OG. des klägerischen Einfamilienhauses - freizustellen verpflichtet ist.

Bestandteil des im Jahre 1984 abgeschlossene Versicherungsvertrages ist u.a. folgende Klausel der Risikobeschreibung:

"I. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere

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3. als Inhaber

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b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses

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