I.
Der Kläger begehrt aufgrund eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages die Feststellung, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen Dritter aus einem Schadensereignis vom 03.11.2001 - Sturz eines Besuchers aus einem "Türfenster" im 1. OG. des klägerischen Einfamilienhauses - freizustellen verpflichtet ist.
Bestandteil des im Jahre 1984 abgeschlossene Versicherungsvertrages ist u.a. folgende Klausel der Risikobeschreibung:
"I. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, insbesondere
...
3. als Inhaber
....
b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses
...
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