I.
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses seines ehemaligen ostfriesischen Bauernhauses ... ,am Nordostrand der beigeladenen Stadt.
Das freistehende Haus liegt im Außenbereich an der Nordseite der Landesstraße ... nach ... westlich abgesetzt von der Ostlandsiedlung. Es wurde nach dem Erwerb durch den Kläger und seine Ehefrau mit Genehmigung des Beklagten vom 20. September 1988 im Erdgeschoß des rückwärtigen Wirtschaftsteils für die Einrichtung von fünf Ferienwohnungen umgebaut. Dabei erhielt die Westseite unter der niedrigen Dachtraufe elf neue Fenster und drei Außentüren mit drei terrassenartigen Freisitzflächen. Das alte Scheunendach wurde mit neuen Pfannen gedeckt und blieb ohne Dachfenster. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden teure Dachziegel und Klinkersteine verwendet und im Erdgeschoß Sprossenholzfenster eingesetzt.
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