OVG Niedersachsen - Urteil vom 24.09.1993
6 L 3265/91
Normen:
NBauO § 2 Abs. 6, § 75 Abs. 1 ; NDSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 133
UPR 1994, 280
ZfBR 1994, 49

Denkmalschutz, Beeinträchtigung der Dachgestaltung eines ehemaligen Bauernhauses

OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 6 L 3265/91

DRsp Nr. 1998/3207

Denkmalschutz, Beeinträchtigung der Dachgestaltung eines ehemaligen Bauernhauses

»Der Denkmalwert des fensterlosen Ziegeldachs eines ostfriesischen Gulfhauses kann durch den Einbau moderner Dachflächenfenster für Ferienwohnungen beeinträchtigt werden, selbst wenn das Erdgeschoß der ehemaligen Scheune mit Stallungen bereits bewohnt wird.«

Normenkette:

NBauO § 2 Abs. 6, § 75 Abs. 1 ; NDSchG § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses seines ehemaligen ostfriesischen Bauernhauses ... ,am Nordostrand der beigeladenen Stadt.

Das freistehende Haus liegt im Außenbereich an der Nordseite der Landesstraße ... nach ... westlich abgesetzt von der Ostlandsiedlung. Es wurde nach dem Erwerb durch den Kläger und seine Ehefrau mit Genehmigung des Beklagten vom 20. September 1988 im Erdgeschoß des rückwärtigen Wirtschaftsteils für die Einrichtung von fünf Ferienwohnungen umgebaut. Dabei erhielt die Westseite unter der niedrigen Dachtraufe elf neue Fenster und drei Außentüren mit drei terrassenartigen Freisitzflächen. Das alte Scheunendach wurde mit neuen Pfannen gedeckt und blieb ohne Dachfenster. Aus Gründen des Denkmalschutzes wurden teure Dachziegel und Klinkersteine verwendet und im Erdgeschoß Sprossenholzfenster eingesetzt.