VG München, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 99.822
Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in tatsächlicher und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers
VGH Bayern, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 1 B 00.2474
DRsp Nr. 2008/6477
Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung"; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers
»1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
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