VGH Bayern - Urteil vom 27.09.2007
1 B 00.2474
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; BV Art. 3 Abs. 2 ; BV Art. 141 Abs. 1 Satz 1 ; BV Art. 141 Abs. 2 ; DSchG Art. 1 Abs. 1 ; DSchG Art. 1 Abs. 2 Satz 1 ; DSchG Art. 4 Abs. 1 ; DSchG Art. 4 Abs. 3 Satz 3 ; DSchG Art. 5 ; DSchG Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; DSchG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 200
BauR 2008, 665
UPR 2008, 279
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 99.822

Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in tatsächlicher und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers

VGH Bayern, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 1 B 00.2474

DRsp Nr. 2008/6477

Denkmalschutz: Berpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis; Beseitigung eines Baudenkmals; Bestimmtheit von Normen; Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz; Privatnützigkeit des Eigentums; Ausgleichsregelungen; "ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung"; Zumutbarkeit der (unveränderten) Beibehaltung des bisherigen Zustandes in "tatsächlicher" und wirtschaftlicher (finanzieller) Hinsicht; Wirtschaftlichkeitsberechnung; Baukostenvergleichsberechnung; Mitwirkungspflichten des Denkmaleigentümers; Umfang der Prüfung der Zumutbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht; Ausübung des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG eingeräumten Ermessens; Bedeutung des Baudenkmals; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Denkmaleigentümers

»1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.