VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2007
1 CS 06.2678
Normen:
DSchG Art. 1 Abs. 2 ; DSchG Art. 4 Abs. 4 ; DSchG Art. 6 Abs. 1 ; DSchG Art. 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 728
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 S 06.2481

Denkmalschutz: Denkmalschutzrechtliche Anordnungen; sofortige Vollziehbarkeit; Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung; Verbot, denkmalschutzrechtlich geschützte Ausstattungsstücke aus einem Baudenkmal zu entfernen; denkmalschutzrechtliches Auskunftsverlangen; Erforderlichkeit der Auskünfte

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 1 CS 06.2678

DRsp Nr. 2008/6491

Denkmalschutz: Denkmalschutzrechtliche Anordnungen; sofortige Vollziehbarkeit; Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung; Verbot, denkmalschutzrechtlich geschützte Ausstattungsstücke aus einem Baudenkmal zu entfernen; denkmalschutzrechtliches Auskunftsverlangen; Erforderlichkeit der Auskünfte

»Die Denkmalschutzbehörde darf Auskunft über den Verbleib von Gegenständen, die aus einem Baudenkmal entfernt wurden, erst dann verlangen, wenn geklärt ist, dass es sich bei den Gegenständen um den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften unterliegende Ausstattungstücke (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 DSchG) handelt.«

Normenkette:

DSchG Art. 1 Abs. 2 ; DSchG Art. 4 Abs. 4 ; DSchG Art. 6 Abs. 1 ; DSchG Art. 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung.