OVG Berlin - Urteil vom 08.07.1999
2 B 1/95
Normen:
BerlDenkmSchG § 2 Abs. 2, 3;
Fundstellen:
GewArch 2000, 86
NVwZ-RR 2000, 138

Denkmalschutz für Gesamtanlage)

OVG Berlin, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 2 B 1/95

DRsp Nr. 2001/5047

Denkmalschutz für Gesamtanlage)

»1. Ist das öffentliche Erhaltungsinteresse für eine denkmalfähige bauliche Anlage als einzelnes Baudenkmal nicht festzustellen, so kann ihr dennoch Denkmalschutz zukommen, wenn sie wegen eines historischen oder funktionalen Zusammenhanges mit einem erhaltungswürdigen Baudenkmal einen Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) bildet. 2. Eine Kfz-Reparaturwerkhalle aus der Zeit des Ersten Weltkrieges stellt mit einem wegen der Zunahme der Motorisierung in den 50er Jahren auf demselben Grundstück errichteten Ausstellungs- und Verkaufsgebäude für Kraftfahrzeuge als Mehrheit baulicher Anlagen einen Denkmalbereich in Form der Gesamtanlage dar. 3. Zum Denkmalschutz für eine 1917/18 errichtete fünfschiffige Stahlbeton-Werkhalle ("Kathedrale der Arbeit") und ein Büro- und Ausstellungsgebäude von1960/61 ("50er-Jahre-Architektur").«

Normenkette: