OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.07.1999
7 A 3387/98
Normen:
DSchG NW § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 877
BauR 2000, 384

Denkmalschutz für Rekonstruktion eines Baudenkmals)

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 7 A 3387/98

DRsp Nr. 2000/5548

Denkmalschutz für Rekonstruktion eines Baudenkmals)

»Die den Denkmalwert begründende besondere Bedeutung einer Sache entfällt, wenn sie insgesamt nur noch eine Rekonstruktion des Originals darstellt. Sie ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion in einer Weise (teilweise) verändert wieder hergestellt wurde, daß ihre Gestalt und ihr Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile bestimmt wird. Wann eine bauliche Anlage noch als Original angesehen werden kann, läßt sich nicht allein nach abstrakten Merkmalen beurteilen. Vielmehr ist im Einzelfall eine Bewertung der Originalsubstanz zuordenbaren Aussagekraft für die als dokumentationswürdig angesehenen Zusammenhänge erforderlich.«

Normenkette:

DSchG NW § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen
BRS 62, 877
BauR 2000, 384