OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.02.1994
1 L 4549/92
Normen:
NDSchG §§ 12 f., 16;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 222
BauR 1994, 501
NJW 1994, 2636
UPR 1995, 39

DenkmalschutzR - Ausgrabung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 1 L 4549/92

DRsp Nr. 1998/3183

DenkmalschutzR - Ausgrabung

»Wer zur Feststellung historischer Wegeverbindungen mit einem Metallsuchgerät nach Hufeisen und Hufnägeln sucht und sie ausgräbt, benötigt eine Ausgrabungsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 NDSchG. Die durch den Einsatz eines Metallsuchgeräts bedingte einseitige Nachforschung nach einem bestimmten Material birgt die Gefahr, daß einzelne Bestandteile eines Bodendenkmals aus dem Befundzusammenhang entfernt werden. Dies rechtfertigt die Versagung der Genehmigung.«

Normenkette:

NDSchG §§ 12 f., 16;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Aufsuchen, Ausgraben und Archivieren von Hufeisen und Hufnägeln keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise will er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer derartigen Genehmigung erreichen.

Der Kläger beschäftigt sich in seiner Freizeit mit geschichtlicher Heimatforschung und untersucht insbesondere die Lage und Führung historischer, heute nicht mehr sichtbarer Wege im ... und im...