I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß das Aufsuchen, Ausgraben und Archivieren von Hufeisen und Hufnägeln keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, hilfsweise will er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer derartigen Genehmigung erreichen.
Der Kläger beschäftigt sich in seiner Freizeit mit geschichtlicher Heimatforschung und untersucht insbesondere die Lage und Führung historischer, heute nicht mehr sichtbarer Wege im ... und im...
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