VGH Hessen - Urteil vom 30.10.2006
3 UE 1628/06
Normen:
HessDSchG § 16 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1019
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 6 E 4117/04 (1) - 29.09.2005,

Denkmalschutzrecht: Denkmalschutz, Ensembleschutz, Gesamtanlage, Holzfenster, Kunststofffenster, negative Vorbildwirkung

VGH Hessen, Urteil vom 30.10.2006 - Aktenzeichen 3 UE 1628/06

DRsp Nr. 2008/6741

Denkmalschutzrecht: Denkmalschutz, Ensembleschutz, Gesamtanlage, Holzfenster, Kunststofffenster, negative Vorbildwirkung

»Entsteht bei der Teilerneuerung von Fenstern eines Gebäudes in einer Gesamtanlage durch eine Mischung von behördlicherseits verlangten neuen mehrflügeligen Holzfenstern sowie von bestandsgeschützten Kunststofffenstern eine ungleichmäßige optische Wirkung, ist diese zeitliche Uneinheitlichkeit denkmalschutzrechtlich eher hinzunehmen als eine von der negativen Vorbildwirkung her für die Gesamtanlage nachteilige Fortsetzung mit einflügeligen Kunststofffenstern.«

Normenkette:

HessDSchG § 16 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen zwei Auflagen in einer ihm erteilten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.