OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.11.2006
2 B 13.04
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 172 Abs. 3 Satz 2 ; DSchG Bln § 2 Abs. 2 ; DSchG Bln § 2 Abs. 3 ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3 ; DSchG Bln § 11 Abs. 5 ; BauO Bln § 62 Abs. 1 ; BauO Bln § 51 Abs. 1 ; BauO Bln § 39 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 694
Vorinstanzen:
VG Berlin VG 19 A 449.01 vom 10.12.2003,

Denkmalschutzrecht, Erhaltungsrecht: Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet, schützenswerte Baustruktur, dreiflügelige offene Hofanlage, Treppenhausanlage, Außenaufzugsanlage im Hof, optische Beeinträchtigung der Freiraumfunktion, (keine) Schutzminderung durch frühere bauliche Veränderungen

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 2 B 13.04

DRsp Nr. 2008/6905

Denkmalschutzrecht, Erhaltungsrecht: Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet, schützenswerte Baustruktur, dreiflügelige "offene" Hofanlage, Treppenhausanlage, Außenaufzugsanlage im Hof, optische Beeinträchtigung der Freiraumfunktion, (keine) Schutzminderung durch frühere bauliche Veränderungen

»Bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch beschränkt auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile zu beantworten. Schutzmindernde Vorbelastungen durch andere Bestandteile des Bauwerks sind dabei nicht zu berücksichtigen, solange sie sich nicht auf die von den beabsichtigten Änderungen betroffenen Bauteile auswirken.«

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 Nr. 1 ; BauGB § 172 Abs. 3 Satz 2 ; DSchG Bln § 2 Abs. 2 ; DSchG Bln § 2 Abs. 3 ; DSchG Bln § 11 Abs. 1 Satz 3 ; DSchG Bln § 11 Abs. 5 ; BauO Bln § 62 Abs. 1 ; BauO Bln § 51 Abs. 1 ; BauO Bln § 39 Abs. 4 ;

Tatbestand: