Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Erneuerung zweier Fenster in einem (inzwischen veräußerten) Fachwerkhaus in ... durch einflügelige Drehkippfenster mit Beschlag und Sprossen.
Sie beantragte im September 1988 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Teilsanierung ihrer aus dem 19. Jahrhundert stammenden Hofanlage. Deren Wohnhaus wies - abgesehen von den zu ersetzenden Fenstern - im Obergeschoß an der Hofseite 5 zweiflügelige, nach außen aufschlagende Holzfenster auf, im übrigen Drehkippflügelfenster. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. November 1988 genehmigte der Beklagte unter anderem den Einbau von zwei denkmalgerechten Fenstern an der Hofseite rechts des Eingangs nach Maßgabe von Grünvermerken auf den als Bauvorlagen eingereichten Kostenvoranschlägen. Soweit diese "Mahagoni-Fenster 82/105 cm mit Drehkippbeschlag, Isolierverglasung und innenliegender Kreuzsprosse, Scheibenteilung 6 Stück" vorgesehen hatten, enthielt der Genehmigungsbescheid folgende Nebenbestimmungen:
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