OVG Niedersachsen - Urteil vom 14.09.1994
1 L 5631/92
Normen:
NDchG §§ 6, 25;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 221
BauR 1995, 85
UPR 1995, 399

Denkmalschutzrecht, Erneuerung denkmalwidriger Teile eines Baudenkmals

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 1 L 5631/92

DRsp Nr. 1998/3177

Denkmalschutzrecht, Erneuerung denkmalwidriger Teile eines Baudenkmals

»Bei der Erneuerung von Bauteilen eines Baudenkmals dürfen denkmalschutzrechtliche Anforderungen auch dann gestellt werden, wenn die zu ersetzenden Teile denkmalwidrig waren.«

Normenkette:

NDchG §§ 6, 25;

Gründe:

Die Klägerin begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Erneuerung zweier Fenster in einem (inzwischen veräußerten) Fachwerkhaus in ... durch einflügelige Drehkippfenster mit Beschlag und Sprossen.

Sie beantragte im September 1988 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einer Teilsanierung ihrer aus dem 19. Jahrhundert stammenden Hofanlage. Deren Wohnhaus wies - abgesehen von den zu ersetzenden Fenstern - im Obergeschoß an der Hofseite 5 zweiflügelige, nach außen aufschlagende Holzfenster auf, im übrigen Drehkippflügelfenster. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 1. November 1988 genehmigte der Beklagte unter anderem den Einbau von zwei denkmalgerechten Fenstern an der Hofseite rechts des Eingangs nach Maßgabe von Grünvermerken auf den als Bauvorlagen eingereichten Kostenvoranschlägen. Soweit diese "Mahagoni-Fenster 82/105 cm mit Drehkippbeschlag, Isolierverglasung und innenliegender Kreuzsprosse, Scheibenteilung 6 Stück" vorgesehen hatten, enthielt der Genehmigungsbescheid folgende Nebenbestimmungen: