Der Schlusszahlungseinwand

Abweichung vom BGB

Die VOB/B enthält in § 16 Abs. 3 Nr. 2-6 besondere, von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen, bei deren Vorliegen - Schlusszahlungseinwand - dem Auftragnehmer ggf. die Durchsetzung auch berechtigter Forderungen abgeschnitten werden kann. Dem Auftragnehmer ist auf Einrede des Auftraggebers zusammengefasst die Forderungsdurchsetzung versagt, wenn nach Stellung der Schlussrechnung

eine Schlusszahlung des Auftraggebers bzw. eine schlusszahlungsgleiche Erklärung des Auftraggebers, derzufolge unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig abgelehnt werden, erfolgt,

der Hinweis auf die Schlusszahlung oder die schlusszahlungsgleiche Erklärung schriftlich vorgenommen wird,

der Auftraggeber den Auftragnehmer auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung bzw. der schlusszahlungsgleichen Erklärung schriftlich hinweist,

der Auftragnehmer nicht innerhalb von 28 (Kalender-)Tagen gem. § 16 Abs. 3 Nr. 5 VOB/B nach Zugang der schriftlichen Schlusszahlungs- bzw. schlusszahlungsgleichen Erklärung dem Auftraggeber gegenüber einen Vorbehalt erklärt und

unter besonderen Voraussetzungen der Auftragnehmer nicht binnen weiterer 28 (Kalender-)Tagen gem. VOB/B eine prüfbare Schlussrechnung stellt bzw. seinen Vorbehalt begründet.

AGB-Widrigkeit und VOB/B im Gesamten