BGH - Urteil vom 11.11.1999
VII ZR 403/98
Normen:
VOB/B § 13 A Nr. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Dichtigkeit eines Daches

BGH, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 403/98

DRsp Nr. 2000/1949

Dichtigkeit eines Daches

»a) Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. b) Ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen nichts anderes, muß ein für eine Lager- und Produktionshalle errichtetes Dach auch ohne entsprechenden Hinweis des Auftraggebers so dicht sein, daß es nach heftigem Regen nicht zu Wassereinbrüchen kommt.«

Normenkette:

VOB/B § 13 A Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin hat für den Beklagten eine Lager- und Produktionshalle errichtet. Nach wechselseitigen Kündigungen hat sie die erbrachten Leistungen abgerechnet und mit der Klage Zahlung von 60.705 DM nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat mit der Widerklage Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 369.814,55 DM geltend gemacht.