I.
A war Eigentümer eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Das Grundstück wurde durch Enteignung in Volkseigentum überführt. Hinsichtlich dieses Grundstücks meldete A innerhalb der Regelanmeldungsfrist seine vermögensgesetzlichen Ansprüche an.
Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 19. August 1993 trat A "sämtliche Rückübertragungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 VermG..., einschließlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und die Durchführung der Grundbuchberichtigung gemäß § 34 VermG", soweit sie dieses Grundstück betrafen, an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dessen Ehefrau ab. Der Kaufpreis hierfür betrug 55000 DM.
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