BFH - Urteil vom 10.12.1997
II R 27/97
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 5, 7 ; VermG § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 526
BFH/NV 1998, 672
BStBl II 1998, 159
DB 1998, 808
DStZ 1998, 771
NJW 1998, 2624
VIZ 1998, 258
Vorinstanzen:
Thüringer FG (EFG 1997, 1471),

Die Abtretung eines Anspruchs

BFH, Urteil vom 10.12.1997 - Aktenzeichen II R 27/97

DRsp Nr. 1998/3380

Die Abtretung eines Anspruchs

»Die Abtretung eines Anspruchs nach dem Vermögensgesetz auf Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 5, 7 ; VermG § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

A war Eigentümer eines Grundstücks in der ehemaligen DDR. Das Grundstück wurde durch Enteignung in Volkseigentum überführt. Hinsichtlich dieses Grundstücks meldete A innerhalb der Regelanmeldungsfrist seine vermögensgesetzlichen Ansprüche an.

Durch notariell beurkundete Erklärungen vom 19. August 1993 trat A "sämtliche Rückübertragungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 VermG..., einschließlich des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums und die Durchführung der Grundbuchberichtigung gemäß § 34 VermG", soweit sie dieses Grundstück betrafen, an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) und dessen Ehefrau ab. Der Kaufpreis hierfür betrug 55000 DM.