Einwendungen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerklage

Keine Behinderungsanzeige

Behinderungsanzeige = Anspruchsvoraussetzung

Bereits unter Teil 5/4.3.3.5 wurde darauf hingewiesen, dass die Behinderungsanzeige des § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B beim VOB-Vertrag Anspruchsvoraussetzung eines vom Auftragnehmer geltend gemachten Schadensersatzes wegen Bauzeitverzögerung ist. Im BGB -Bauvertrag setzt der Entschädigungsanspruch des § 642 BGB nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf keine Behinderungsanzeige voraus, weil der BGH dies nur für einen Annahmeverzug gefordert hat, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben (OLG Düsseldorf, IBR 2013, 523). Sicherheitshalber sollte aber auch im BGB -Vertrag Behinderung angezeigt werden, nachdem der BGH diese Frage noch nicht entschieden hat. Hat deshalb der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber nicht angezeigt, dass er in der Fortführung seiner Leistung behindert ist, und war diese Behinderung auch für den Auftraggeber nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B "offenkundig" (siehe insoweit die Ausführungen unter Teil 5/4.3.6), steht dem Auftragnehmer ein Ersatzanspruch wegen eingetretener Behinderung nicht zu. In einem solchen Fall wird sich deshalb der Auftraggeber auf diese fehlende Behinderungsanzeige stets berufen.

Selbstverständlich wird ein Auftraggeber auch stets einwenden, der Unternehmer sei gar nicht behindert, wenn seiner Auffassung nach die von diesem behaupteten Behinderungsgründe gar nicht vorliegen.

Kein Verschulden