Bereits unter Teil 5/4.3.3.5 wurde darauf hingewiesen, dass die Behinderungsanzeige des §
Selbstverständlich wird ein Auftraggeber auch stets einwenden, der Unternehmer sei gar nicht behindert, wenn seiner Auffassung nach die von diesem behaupteten Behinderungsgründe gar nicht vorliegen.
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