Die Durchsetzung des Eigentumsverschaffungsanspruchs

Die Erwerberin muss ja nicht nur eine mangelfreie Bauleistung nach Vorgabe des Vertrages enthalten, sie muss ja auch irgendwann einmal (lastenfrei) Eigentümerin werden, sonst ist alles Geld, welches sie aufgewendet hat, verloren.

Wie gesehen, ist der Weg dorthin bei Vertragsuntreue des Bauträgers mehr als zornig; man kann schon sagen, dass Gesetzgebung und Rechtsprechung die Bauträgererwerber seit Jahrzehnten im Stich lassen.

In unserem Fall haben bei erfolgreicher Vollstreckung des Erfüllungsanspruch und des Vorschusses gem. § 887 Abs. 2 ZPO die Erwerber die nötigen Mittel, um dafür zu sorgen, dass die Bauleistung vertragsgerecht fertiggestellt wird.

Ist das erfolgt, dann können und müssen die Erwerber den noch nicht bezahlten Erwerbspreis bezahlen, unter der Voraussetzung, dass die Vorgaben der MaBV, vor allem die rangrichtige Auflassungsvormerkung, nach wie vor vorliegen:

Unterstellt, die erworbene Wohnung kostet 300.000 Euro.

150.000 Euro hat die Erwerberin bereits bezahlt, als die Situation eintrat, dass absehbar war, dass der Bauträger seine Bauverpflichtung nicht bzw. nicht vollständig erfüllt. Jetzt macht die Erwerberin (ggf. zusammen mit anderen) den Erfüllungsanspruch der hier beschriebenen Weise geltend, treibt das Geld bei und stellt die Bauleistung selber fertig.