Die Insolvenz des Bauträgers

Das im vorstehenden Teil 10/10.3.6 beschriebene Vorgehen beschreibt den Fall, bei dem der Bauträger nicht zu irgendeinem Zeitpunkt auf den hier beschriebenen Weg in Vermögensverfall gerät.

Tritt dieser Vermögensverfall ein, dann werden Bauträgerinsolvenzen üblicherweise wie folgt abgewickelt:

Der vorläufige Verwalter wendet sich an die Erwerber und erklärt, dass nicht genügend Masse für die Durchführung des Verfahrens vorhanden sei. Wenn jede Erwerberin und jeder Erwerber aber einen Zuschuss von 2.000-3.000 Euro an die Masse leiste, könne das Verfahren eröffnet werden und er werde dann sofort ohne weiteres die Eigentumsumschreibung veranlassen.

Diese Vorgehensweise beruht darauf, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bauträgers der Bauträgervertrag aufgrund der Regelungen in §§ 103, 105, 106 InsO aufgespalten wird (siehe dazu z.B. LG Gießen, IMR 2010, 1036)I in den Grundstückskaufvertrag, in welchem der Anspruch des Erwerbers durch die insolvenzfeste (soweit diese nicht, wie jede andere Zahlung, Sicherung, Leistung usw. des Bauträgers wirksam angefochten werden kann oder der Rückschlagsperre nach § 88 InsO unterliegt) Auflassungsvormerkung gem. § 106 InsO gesichert wird, und den Bauvertrag, bei welchem i.d.R., soweit nicht z.B. eine Bürgschaft gem. § 7 MaBV herausgelegt wurde, keine solchen Sicherungen vorliegen.