Die sogenannte "Schubladenlöschung"

Wegen der hier ausführlich behandelten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Löschung der Auflassungsvormerkung wird in vielen Bauträgerverträgen mit sogenannten "Schubladenlöschungen" gearbeitet.

Löschung der Auflassungsvormerkung ohne langen Prozess?

Das bedeutet, dass entweder der oder die Erwerber bereits bei Abschluss des Bauträgervertrages die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligen für den Fall, dass der Bauträger insbesondere wegen Zahlungsrückstands wirksam vom Vertrag zurücktritt (Schubladenlöschung im engeren Sinne), oder dass die Vertragsparteien, also auch die Erwerber, den Notar bevollmächtigen, eine sogenannte Eigenurkunde zu erstellen, mit welcher für den Fall des Rücktritts die Auflassungsvormerkung zur Löschung gebracht werden kann (Basty, Der Bauträgervertrag, D Rdnr. 291 ff.).

Offensichtlich sind solche Regelungen hoch gefährlich und sehr kritisch zu betrachten, denn bekanntlich stellt, soweit keine Bürgschaften gegeben wurden, die Auflassungsvormerkung die einzige Sicherheit des Erwerbers für die von ihm bereits bezahlten Beträge dar, die ja i.d.R. mehrfach sechsstellig sind bzw. sein können.

Keine Riskoerhöhung zu Lasten der Erwerber