Die Vollstreckung des Erfüllungsurteils

Bei der Erfüllung der Bauleistung handelt es sich um eine vertretbare Handlung: Nicht nur der Bauträger kann diese vornehmen, sondern jede qualifizierte Baufirma bzw. jeder qualifizierte Handwerker. Beim Bauträgervertrag ist es ja so, dass der Bauträger nicht einmal selbst die Bauleistungen erbringt, sondern diese durch Nachunternehmer erbringen lässt.

Danach erfolgt Zwangsvollstreckung gem. § 887 ZPO.

Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift ist für den Fall, dass der Schuldner nicht freiwillig erfüllt, der Gläubiger durch Beschluss des Prozessgerichts der ersten Instanz zu ermächtigen, die vertretbare Handlung auf Kosten des Schuldners anderweitig vornehmen zu lassen.

Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift hat dieses Prozessgericht den Schuldner zu verurteilen, für die anderweitige Ausführung der vertretbaren Handlung einen ausreichenden Vorschuss zu leisten, damit der Gläubiger das nicht vorfinanzieren muss. Dabei hat der Gläubiger das Recht, Nachschlag zu verlangen, wenn der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht, § 887 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Jetzt endlich, über einen meilenweiten Umweg, gelangt der Erwerber oder gelangen die Erwerber zu einem auf Geld gerichteten vollstreckbaren Zahlungsanspruch, den sie dann wiederum wie andere Zahlungsansprüche auch vollstrecken und beitreiben können (z.B. durch Forderungspfändung und Überweisung).