VG Stuttgart - Beschluss vom 12.02.2018
10 K 1859/18
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; LBG § 43 Abs. 1 S. 2; LBG § 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2; LPersVG § 73 Abs. 1 S. 2; LPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 12 und Nr. 13; LPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 44a;

Dienstunfähigkeit; Mitbestimmung des Personalrats; Mitwirkung des Personalrats; Feststellung der Polizeidienstfähigkeit; Untersuchungsanordnung

VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 10 K 1859/18

DRsp Nr. 2018/3588

Dienstunfähigkeit; Mitbestimmung des Personalrats; Mitwirkung des Personalrats; Feststellung der Polizeidienstfähigkeit; Untersuchungsanordnung

1. Bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit handelt es sich zwar um eine vorbereitende Verwaltungshandlung. Dennoch steht § 44a S. 1 VwGO einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Denn mit Blick auf mögliche Disziplinarmaßnahmen sind Untersuchungsanordnungen vollstreckbar im Sinne des § 44a S. 2 VwGO. 2. Eine Beteiligung des Personalrats im Vorfeld der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung findet nach dem aktuellen Landespersonalvertretungsrecht Baden-Württembergs (LPersVG in der Fassung vom 12.03.2015) nicht statt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 2; LBG § 43 Abs. 1 S. 2; LBG § 53 Abs. 1 S. 1 und S. 2; LPersVG § 73 Abs. 1 S. 2; LPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 12 und Nr. 13; LPersVG § 81 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 44a;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Untersuchungsanordnung des Antragsgegners vom 26.01.2018.